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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsgrundlage, Leistungsgegenstand

1. Sämtliche Verkäufe werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen abgeschlossen; das gilt auch für Lieferungen ab Auslieferungslager. Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie verpflichten auch dann nicht, wenn die NORKA beim Abschluß des einzelnen Vertrages nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die NORKA sie schriftlich bestätigt hat.

2. NORKA-Angebote sind freibleibend, eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt wurde. Dies gilt auch für die Bestellungen an die Vertretungen. Verbindlich sind nur die Aussagen in unserer Auftragsbestätigung. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur soweit verbindlich, als sie ausdrücklich so bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die NORKA Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag der NORKA nicht erteilt wird.

3. Abbildungen und Angaben über Maße und Gewichte in Katalogen und Prospekten der NORKA sind nach bestem Wissen erstellt; es bleibt jedoch der Irrtum vorbehalten - für Angaben in unseren Verkaufsunterlagen gilt gleiches. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

4. Die Angaben in unseren Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten gelten für anschlußfertig verdrahtete Leuchten für Betriebsspannungen 230 V 50 Hz und für eine Umgebungstemperatur von max. 25°C. Leuchten mit hiervon abweichenden Spannungen, Umgebungstemperaturen und Frequenzen können jedoch geliefert werden. Hierzu ist ein gesondertes Angebot erforderlich.

5. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Zoll. Eine anteilige Erhöhung der Preise für den Fall, daß nach Vertragsabschluß die Preise für Rohstoffe oder die Löhne steigen, bleibt vorbehalten.

 

II. Lieferung, Gefahrübergang

1. Die Lieferungen verstehen sich grundsätzlich ab Werk. Der Versand geschieht auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

2. Auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung das Werk verläßt. Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist die NORKA verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

3. Die etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und der NORKA schriftlich vorliegt. Sie wird angemessen verlängert, wenn die NORKA sie aus Gründen nicht einhalten kann, die sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitiger Eingang vom Besteller zu liefernder Unterlagen und höherer Gewalt, z.B. Krieg, Streik.).

4. Bestellungen, die in mehreren Teilpartien abgerufen werden, können zu den ursprünglichen Vereinbarungen nur aufgrund ausdrücklicher Abrede zu den vereinbarten Konditionen geliefert werden. Die kalkulierten Kosten, insbesondere der Fracht und Verpackung, sind maßgeblich.

5. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der NORKA. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von der NORKA gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

6. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Teillieferungen sind zulässig.

 

III. Zahlung

1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk und ohne gesetzliche MwSt. Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen zu leisten; abweichende Zahlungstermine sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren. Die Zahlungen sind bar ohne jeden weiteren Abzug frei Zahlungsstelle der NORKA zu leisten. Sie werden jeweils auf die älteste, fällige Rechnung verrechnet. Die Vertreter der NORKA sind nur kraft ausdrücklicher Vereinbarung mit der NORKA berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

2. Der Besteller darf Zahlungen nicht wegen irgendwelcher von der NORKA nicht anerkannter Gegenansprüche zurückhalten, noch darf er mit solchen Ansprüchen aufrechnen.

3. Bei Überschreitung der etwa vereinbarten Zahlungstermine werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank Hamburg ohne Mahnung berechnet. Gleichzeitig wird, ebenso wie bei Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, der Gesamt-Restbetrag sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa hereingenommener Wechsel und auf etwa gewährte Stundung. Die NORKA wird dann noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen; sie kann außerdem vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Waren bleiben Eigentum der NORKA bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die ihr gegen den Besteller zustehen. Vorher ist dem Besteller deren Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt; die Weiterveräußerung ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und bei anderen als Barverkäufen unter Eigentumsvorgehalt gestattet. Dieses Recht erlischt, wenn und sobald der Besteller die Zahlungen einstellt.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die NORKA zu informieren, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt. Hat der Besteller im Rahmen eines echten Factoring seine Forderungen verkauft, so tritt er an die NORKA die der NORKA zustehende Forderung gegen den Factoring ab. Die NORKA nimmt diese Abtretung an. Zur Sicherung aller Ansprüche der NORKA gegen ihn tritt der Besteller bereits mit Abschluß dieses Vertrages alle Ansprüche an die NORKA ab, die ihm aus der Veräußerung von NORKA-Artikeln zustehen oder künftig entstehen werden. Die NORKA verpflichtet sich, dem Besteller auf Verlangen die ihr abgetretenen Forderungen soweit zu übertragen, als sie ihre Forderungen gegen ihn übersteigen.

3. Der Besteller ist auf Verlangen der NORKA verpflichtet, seine Kunden unverzüglich von der Abtretung zu benachrichtigen und der NORKA die zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Kunden notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller ermächtigt, die neu entstandene Kaufpreisforderung einzuziehen; die Ermächtigung erlischt, wenn und sobald der Besteller die Zahlungen einstellt. Kosten von Inkasso und Interventionen trägt der Besteller.

4. Be- und Verarbeitung werden für die NORKA vorgenommen, ohne sie zu verpflichten. Werden die NORKA-Artikel mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller der NORKA schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für die NORKA. Das gleiche gilt ausschließlich auch für die Weiterverarbeitung bzw. den Einbau (Montage) von NORKA-Artikeln.

5. Der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bedingungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der NORKA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6. Der Besteller hat auf seine Kosten alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der Rechte zu verhindern, die der NORKA an den gelieferten Waren zustehen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß die Waren im Rahmen eines echten Factoring verkauft wurden und dieses der NORKA nicht rechtzeitig gemeldet wurde. Wird das Eigentum der NORKA gepfändet, so hat der Besteller die NORKA unverzüglich zu unterrichten.

7. Die NORKA ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der ihr gehörenden Waren zu verlangen. Übt sie dies Recht aus, so liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn sie dies ausdrücklich erklärt.

 

V. Mängelhaftung

1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet die NORKA unter Ausschluß weiterer Ansprüche gegen sie und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:

2. Erkennbare Mängel sind innerhalb einer Verjährungsfrist von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Später auftretende Mängel sind in gleicher Form und innerhalb gleicher Frist - gerechnet ab Entdeckung - bekannt zu geben. Die Vertreter der NORKA sind nicht berechtigt, Anzeigen von Mängeln oder sonstige Erklärungen des Bestellers in Sinne des § 91, Abs. 2 HGB entgegenzunehmen.

3. Alle diejenigen Teile sind neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergangs liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Kosten der Wiederherstellung trägt die NORKA nicht.

4. Der Besteller hat der NORKA die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Lieferung von Ersatzteilen zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die NORKA von der Mängelhaftung befreit.

5. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.

6. Bei Ausrüstung der Leuchten mit elektronischem Adapter und T5-Lampen erlischt unsere Hersteller-Haftung.

7. Die Mängelhaftung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft geändert wird.

8. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß die NORKA nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben.

9. Erkennt die NORKA rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers auf Gewährleistung in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten. Einigen sich der Besteller und die NORKA innerhalb dieser Frist nicht, so können sie die Verjährungsfrist durch Vereinbarung verlängern.

10. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Räume oder Baugrundes und physikalischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden der NORKA entstehen.

11. Für Ersatzstücke haftet die NORKA in gleichem Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

12. Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das elektrotechnische Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.

13. Wird der NORKA oder dem Besteller die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die Allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf grobe Fahrlässigkeit der NORKA zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, welcher wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

14. Sofern unvorhergesehene Ereignisse das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der NORKA erheblich einwirken, ist die NORKA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Will sie zurücktreten, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn sie zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart hatte.

15. Anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen die NORKA, ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Bei nachträglicher Änderung der Leuchten, ihrer inneren Schaltungen oder Geräteausrüstung, ist die NORKA von jeglicher Haftung entsprechend dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.6.1968 (Maschinenschutzgesetz) entbunden.

 

VI. Sonstige Schadensersatzansprüche

Soweit dem Besteller nach Art. V Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V Nr. 4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

VII. Rücksendungen

Rücksendungen können nur mit vorheriger Einwilligung der NORKA und nur frachtfrei vorgenommen werden. Für die Rücknahme der Ware berechnet NORKA pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes. Sämtliche Kosten für Lieferung, Zurücknahme, Instandsetzung und Neuverpackung - Wiederverkäuflichkeit vorbehalten - werden an der Gutschrift gekürzt. Dieses gilt nicht im Falle eines berechtigten Rücktritts des Bestellers vom Vertrag.

 

VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sollte ein Teil dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im übrigen in jedem Fall verbindlich.

2. Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutschen materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf

3. Alleiniger Gerichtsstand für Klagen gegen die NORKA ist Hamburg; Gerichtsstand für Klagen der NORKA gegen den Besteller - auch bei Wechsel- und Scheckklagen - ist nach Wahl der NORKA entweder Hamburg oder der Sitz des Bestellers.

(Stand: 21. Februar 2007)


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